AGBs

delta-max

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der delta-max Eventtechnik und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und die hiermit
zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von der delta-max Eventtechnik zum Gegenstand haben.
1.2. Ausschließliche Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundes haben keine Gültigkeit.


2. Angebot und Vertragsschluss:
2.1. Freibleibendes Angebot der delta-max
Die Angebote der delta-max Eventtechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Kunde sowie die Auftragsbestätigung durch delta-max Eventtechnikbedürfen
zur Rechtswirksamkeit der .
Bindungswirkung des Angebotes des KundenDie entsprechende Auftragserteilung des Kunden ist ein
bindendes Angebot. Die delta-max Eventtechnik kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten
Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich
annehmen.


3. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung/Lieferung der Mietgegenstände aus dem
Lager der delta-max Eventtechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe/Abholung
der Mietgegenstände im Lager der Delta-max Eventtechnik (Mietende); auch wenn der Transport durch die
Delta-max Eventtechnik erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn
und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände
abgeholt/von der Delta-max Eventtechnik angeliefert und zurückgegeben/von der Delta-max Eventtechnik abgeholt
werden (also auch angebrochene Tage).


4. Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form der Ziffer 2 wirksam
vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste.


5. Zusätzliche Leistungen:
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch
Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss
und Inhalt Ziffer 2 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert
vereinbart wurde, ist die Delta-max Eventtechnik berechtigt, die Zahlung eines Entgeltes laut gültiger Preisliste
zu verlangen.

6. Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer
Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Textform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt
20% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird
und
80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Delta-max Eventtechnik
maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und
Vergütungsanteile, die für Leistungen im Sinne von Ziffer 5 vereinbart worden sind.
Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, das Delta-max Eventtechnik ein Schaden nicht oder nicht in
dieser Höhe angefallen ist.


7. Zahlung
7.1. Fälligkeit
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1
wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum
vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). Die Delta-max Eventtechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug
um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
7.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahlung
Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf
die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
7.3. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kundes sind ausgeschlossen, soweit die
Gegenansprüche des Kundes nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
7.4. Verzugszinsen
Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind mit 4% p.a. über dem
Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden, währungspolitischen Instrument der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen.


8. Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung:
8.1. Leistungsort
Die Delta-max Eventtechnik verpflichtet sich, die Mietsache im Lager der Delta-max Eventtechnik in Zweibrücken in
einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit
zu überlassen. Die Abholung kann nur zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.
8.2. Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und
Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Delta-max Eventtechnik
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der
Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel
bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche der Delta-max Eventtechnik nicht berechtigt.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu
verlangen.
8.3. Vorgehen nach Mängelanzeige
Liegt ein nach Ziffer 8.3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die delta-max Eventtechnik nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist die
Delta-max Eventtechnik zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der
Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
Minderung des Mietpreises verlangen.
Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als
zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche, vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches
Mitverschulden des Kunden an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
8.4. Bedienung durch Fachpersonal
Werden Geräte, hinsichtlich deren der Delta-max Eventtechnik die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal
anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind,
vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal der Delta-max Eventtechnik angemietet, haftet die Delta-max Eventtechnik
für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler
ursächlich oder mitursächlich ist.
8.5. Mangelentstehung bei Gebrauch
Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere verschuldens-abhängige
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut
des Kunden entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Kunde der Delta-max Eventtechnik
unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der
Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden.
8.6. Genehmigungen
Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch die Delta-max Eventtechnik erfolgt, hat der Kunde der Delta-max Eventtechnik vor Beginn, der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt die Delta-max
Eventtechnik keine Gewähr.


9. Haftung
Bei vorsätzlichem Handeln und dem Eintritt von Personenschäden haftet Delta-max Eventtechnik 
unbeschränkt.
Delta-max Eventtechnik haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Sie haftet darüber hinaus für die vorgenannten Schäden, wenn
diese auf der Verletzung einer von Delta-max Eventtechnik zugesicherten Eigenschaft oder einer Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht der Delta-max Eventtechnik beruhen. Soweit Deileisterhof nicht grob
fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 12.500 Euro.
Im Übrigen ist die Haftung von Delta-max Eventtechnik ausgeschlossen.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleibt
unberührt.

10. Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der Delta-max Eventtechnik
Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten,
insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten der Delta-max Eventtechnik zu
vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen
Haftungsausschluss zugunsten der Delta-max Eventtechnik ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile
vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die Delta-max Eventtechnik von
vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit die Delta-max Eventtechnik Dritten nicht
wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.


11. Pflichten des Kundes während der Mietzeit:
11.1. Allgemeine Behandlung der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Instandhaltung der
Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.
11.2. Verwendung gem. der technischen Bestimmungen
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von
fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und aufgebaut werden. Wird Material ohne Personal
angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
11.3. Stromversorgung
Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen.
Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder
Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der
Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.
Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinteilzubehör, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.


12. Versicherung:
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust,
Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss
der Versicherung ist der Delta-max Eventtechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des
Kundes übernimmt die Delta-max Eventtechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.


13. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstiger
Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, Delta-max Eventtechnik unter Überlassung aller
notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch
gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde
trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe
Dritter erforderlich sind.


14. Kündigung des Vertrages
14.1. Kündigung aus wichtigem Grund
Unbeschadet der in Ziffer 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von der Delta-max Eventtechnik 
zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
Es gelten die Abstandsgebühren gemäß Ziffer 6.
14.2. Kündigungsgründe
Die Delta-max Eventtechnik ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Kundes eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
14.3. Vertragswidrige Verwendung
Der Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß Ziffer 11.2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und
berechtigt die Delta-max GbR zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer
Abmahnung bedarf.
14.4. Verzug
Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Kundes vereinbart haben, kann die Delta-max Eventtechnik des
gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine
mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Kunde bei Vereinbarung
regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine
erstreckt , mit der Entrichtung in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.


15. Rückgabe der Mietgegenstände:
15.1. Erfüllungsort
Die Rückgabe findet im Lager der Delta-max Eventtechnik in Zweibrücken statt und kann nur während der
Rückgabezeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen.
15.2. Gerätezustand
Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet
zurückgeben. Die Delta-max Eventtechnik behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen
Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
15.3. Überschreitung des Rückgabetermins
Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Kunde die Delta-max Eventtechnikhiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der
Rückgabetermin überschritten wird, hat der Kunde die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu
entrichten. Der Delta-max Eventtechnik bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die
Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die
Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.


16. Langfristig vermietete Gegenstände:
16.1. Definition der langfristigen Vermietung
Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt
(langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
16.2. Instandhaltung
Der Kunde ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
16.3. Prüfung und Wartungstermine
Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen, technischen Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Delta-max
Eventtechnik erteilt auf Anfrage des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten
vorgenommen zu haben, ist die Delta-max Eventtechnik ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt,
die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu
lassen.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich
vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr
als zwei Monate beträgt oder in welchem der
Kunde die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.


17. Verbrauchsmaterial, Handelsware:
17.1. Eigentumsvorbehalt
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der
Delta-max Eventtechnik, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Kundes/ Käufers
vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Kundes/Käufers.
4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Kunde
ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Delta-max Eventtechnik 
zurückgeliefert wird. Die Delta-max Eventtechnik wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den
Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.


18. Schriftformm
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie
(Telefax) bzw. E-Mail gewährt.


19. Schlussbestimmungen
19.1. Rechts- und Sprachwahl
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Delta-max Eventtechnik 
und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs- und Vertragssprache.
19.2. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
ergebenden Streitigkeiten ist Homburg.
19.3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in
den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung
zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
19.4. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.